Die beiden häufigsten Beurteilungen innerhalb einer Ortschaft erfolgen entweder in Geltungsbereich eines Bebauungsplanes (§30 BauGB) oder wenn es kein Bebauungsplan gibt –  nach §34 BauGB – Umgangssprachlich  – das Bauvorhaben soll sich in die nähere Umgebung einfügen.  Es gibt noch weitere Möglichkeiten wie der Vorhaben bezogene Baubauungsplan auf den ich in diesem Artikel aber nicht eingehen möchte. 

Üblicher Weise wird bei dem „Einfügen“ nach §34 BauGB auf folgende Parameter geachtet:

  • Art der baulichen Nutzung
  • Maß der baulichen Nutzung
  • Bauweise
  • überbaubare Grundstücksfläche

Bis vor einigen Jahren auch noch auf die Dachform geachtet. Dieses wird heute regelmäßig nicht gemacht, es sei den die Gemeinde hat eine Satzung oder Bebauungsplan erlassen, die dieses regelt. In Laboe ist das nach meinem Kenntnisstand nicht der Fall, so dass wir regelmäßig neue Bauvorhaben entdecken, die statt mit „schrägen“ Dächern mit einem Staffelgeschoss errichtet werden. Bei Spaziergängen liest man ab und zu mal etwas von „Verklotzung“, aber solange die Gemeinde keine zuvor genannten Regelungen erlässt, werden Grundstückseigentümer in der Wahl der Dachform frei bleiben.

 

Kurzer Hinweis – mit meinen Blogbeiträgen möchte ich meinen Wissensstand widergeben. Sofern hier auch teilweise rechtliche Themen wiedergegeben werden, so ist das die Wiedergabe meines Wissenstandes und ersetzt auf gar keinen Fall eine rechtliche Beratung durch einen Rechtsanwalt. Ich darf und möchte nicht rechtlich beraten und übernehme keine Gewähr oder Haftung auf Richtigkeit und Vollständigkeit.